BrokerBase: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BrokerBase GmbH - Software Entwicklung, im folgenden BrokerBase genannt:

Stand 2. Jan 2003

Geltung der Bedingungen

(1) Grundlage aller Verträge mit der Fa. BrokerBase GmbH, im folgenden BrokerBase genannt, sind ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch als künftige Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart sind.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn BrokerBase  sie schriftlich bestätigt.

Leistung und Leistungsumfang

(1) Der Kunde hat die Software/Dienstleistung unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Sowohl bei Standard- wie auch bei individueller Software arbeitet der Hersteller den Besteller nur gegen gesonderte Vergütung in die Bedienung der Software und / oder das Gesamtsystem ein; das gleiche gilt bei Programmänderungen.

(2) BrokerBase ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer einzuschalten.

(3) BrokerBase ist nicht in jedem Fall verpflichtet, die aktuelle bzw. neueste Programmversion zu liefern, wenn der gewünschte Zweck annähernd auch mit einer Vorgängerversion erreicht wird.

(4) Software wird grundsätzlich nicht als Quellcode geliefert.

(5) Nach derzeitigem technischen Stand ist Software niemals völlig fehlerfrei. Bei erheblichen Mängeln gilt auch die Anweisung des Mangels als ausreichende Nachbesserung. BrokerBase übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Bestellers genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Verluste, die durch einen Mangel verursacht werden, werden nicht von BrokerBase ersetzt.

(6) Updates. Sofern die Software ein Update ist, sei es von BrokerBase GmbH oder einem anderen Lieferanten, so sind Sie nur berechtigt, die Software in Verbindung mit dem geupdateten Produkt zu nutzen oder zu übertragen.

(7) Weitere Einschränkunge: Sie sind nicht berechtigt, die Software zu vermieten oder zu verleasen. Sie sind nicht berechtigt, die Software und die Benutzerdokumentation zu übertragen. Sie dürfen keine Kopien von der Software herstellen, außer zur Datensicherung. Sie sind nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln (reverse engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren, es sei denn, eine solche vorstehende Einschränkung ist durch das anwendbare Recht ausdrücklich verboten.

(8) BrokerBase wird als Lizenz verkauft. Der Kunde erwirbt das Recht der Nutzung der Software. Dieses Recht kann weder weiterverkauft werden, noch in irgendeiner Art weitergegeben werden, außer BrokerBase GmbH gibt hierzu die schriftliche Zustimmung (was zusätzliche Kosten erzeugt). Die Lizenz der BrokerBase Software ist ausschließlich auf den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens beschränkt. Diese Lizenz kann nicht weitergegeben oder verliehen werden. Bei Kunden mit Filialen ist für jede Filiale eine separate Lizenz erforderlich. Eine hieraus entstehende Dienstleistung für andere Unternehmen ist nicht zulässig.

(9) Weiterentwicklungen: Es gelten die Richtlinien VOL Teil B; Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
Erst nach vollständiger Bezahlung der Grundmodule werden Weiterentwicklungen durchgeführt.
Grundlage für kundenindividuelle Programmänderungen ist das Pflichtenheft. Verzichtet der Kunde auf ein Pflichtenheft, so obliegt es BrokerBase die Ausführung der Funktionen zu wählen.  Die Software gilt als vollständig, sobald alle vereinbarten Funktionen vorhanden sind. Eine Abnahme der Software oder der Funktionen kann nicht durch den Kunden erfolgen. Die Weiterentwicklung kann jederzeit grundlos abgelehnt werden.

(10) Weiterentwicklungen: Abnahme der Software siehe VOL/B §13. Programmänderungen müssen vom Kunden abgenommen werden. Verzichtet der Kunde auf eine Abnahme, oder kommt der Pflicht nicht in einem angemessenen Zeitraum (je nach Projektgröße, jedoch max. 6 Wochen) der Überprüfung der Software nach, so gilt das Softwaremodul/Projekt als abgenommen.

(10.1) Abnahme nach §13 VOL/B - Teilauszüge

VOL/B §13 (1.1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.

VOL/B §13 (1.2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über.

VOL/B §13 (2.1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, daß der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nachbesserung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.

VOL/B §13 (2.2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

VOL/B §13 (2.3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.

VOL/B §13 (2.4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

Eine Abnahme der Programmänderungen/ des Projektes muß als vollständiger Bericht erfolgen. Teilabnahmen werden nur nach schriftlicher vorheriger Absprache akzeptiert.

Keine Haftung für Folgeschäden

Weder BrokerBase GmbH noch die Lieferanten von BrokerBase sind für irgendwelche Schäden ersatzpflichtig, die aufgrund der Benutzung dieses BrokerBase-Produktes entstehen, selbst wenn BrokerBase von der Möglichkeit eines solchen Schadens unterrichtet worden ist. Auf jeden Fall ist die Haftung von BrokerBase auf den Betrag beschränkt, den Sie tatsächlich für dieses Produkt bezahlt haben. 
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten von BrokerBase verursacht wurden.

Anwendbares Recht

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen BrokerBase und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei ausländischen Käufern gilt ergänzend Deutsches Recht.

(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist D-40885 Ratingen.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.